Ihre juristische Chance auf Erfolg
Die Entscheidung Ihres BAföG-Amtes ist gefallen und dieses gefällt Ihnen nicht. Hier erfahren Sie, welche rechtlichen Möglichkeiten Ihnen jetzt offen stehen.
Der formale Verwaltungsrechtsweg beginnt:
- wenn das Gespräch mit den für Ihren Antrag verantwortlichen Behördenmitarbeitern tatsächlich an einem Endpunkt angelangt ist oder
- wenn Ihnen eine schriftliche Entscheidung („BAföG-Bescheid“) vorliegt, die das Ergebnis einer vorangegangenen Prüfung Ihres BAföG-Anspruchs widerspiegelt
Erste Stufe: Der BAföG-Bescheid bzw. der Verwaltungsakt
Bei diesem Bescheid handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Sie erfahren im Rahmen dieses Bescheides, ob Ihnen grundsätzlich ein Anspruch auf Förderung zusteht oder in welcher Höhe Sie die staatliche Förderung erhalten werden.
Zweite Stufe: Der Widerspruch gegen den Verwaltungsakt
Gegen diesen Verwaltungsakt können Sie sich innerhalb einer Frist von einem Monat mit einem „Widerspruch“ zur Wehr setzen. In manchen Bundesländern muss man allerdings direkt Klage beim Verwaltungsgericht einreichen. Aus der Rechtsmittelbelehrung („Rechtsbehelf“) am Ende des Bescheids des BAföG-Amts können Sie erkennen, welcher Weg der richtige ist.
Dritte Stufe: Der Widerspruchsbescheid
Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens überprüft das BAföG-Amt seine eigene Entscheidung. Kommt das BAföG-Amt dann zu dem Ergebnis, die bisherige, für Sie ungünstige, Entscheidung nicht abzuändern, erlässt es mit einer umfassenden Begründung einen Widerspruchsbescheid. Erst nach diesem Widerspruchsbescheid steht Ihnen der Weg zum Verwaltungsgericht offen.
Achtung: Hier ist eine Klagefrist von einem Monat zu beachten! In einem Bundesland ohne Widerspruchsverfahren fällt diese Stufe weg.
