Die wichtigsten Informationen
Kurz vorab: Möglicherweise haben Sie Bedenken, einen Rechtsanwalt einzuschalten, weil Sie nicht wissen, wie Sie das bezahlen sollen. Natürlich kostet auch unsere BAföG-Rechtsberatung Geld. Allerdings: Wie wir die Bezahlung regeln, dafür werden wir gemeinsam sicher die beste Lösung finden. Wenn Sie BAföG- Empfänger sind oder sich in einer vergleichbaren finanziellen Situation befinden, werden Sie im Regelfall Beratungshilfe erhalten (s. u.), für die der Staat alle Kosten, auch die unserer Beratung, übernimmt.
Wie viel darf ein Beratungsgespräch grundsätzlich kosten?
Im Rechtsanwaltsgebührengesetz ist festgelegt, wie hoch die Beratungsgebühr beim Rechtsanwalt ohne besondere Vereinbarungen kosten darf. Das sind 190 – 250 € zzgl. Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer. Eine individuell angemessene Gebühr darf auch unter diesem Betrag liegen und kann besprochen werden. Hier ist ein maßgeblicher Faktor, dass die Rechtsberatung in angemessenem Verhältnis zu Aufwand und Haftung stehen sollte. Bei zu geringen Mitteln unterstützt der Staat seine Bürger mit Beratungshilfe, welche beim lokalen Amtsgericht beantragt werden kann.
Was bedeutet Beratungshilfe?
Um auch Bürgern mit geringem Einkommen eine Wahrnehmung ihrer Rechte zu ermöglichen, gibt es die Beratungshilfe auf Basis des Beratungshilfegesetzes. Hier kommt der Staat für die Rechtsanwaltskosten auf. Das hat das Bundesverfassungsgericht mit Hinweis auf den Gleichheitssatz (Art. 3 Grundgesetz) in Verbindung mit dem Sozial- und Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG) in einem Beschluss im Jahr 2008 ausgeführt. Anders als die Prozesskostenhilfe wird die Beratungshilfe ausschließlich für die außergerichtliche Rechtsberatung sowie Rechtsvertretung gewährt, also auch für das Widerspruchsverfahren.
Wer erhält Beratungshilfe?
Studierende, die BAföG erhalten, sind in aller Regel berechtigt, die Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen. Ratsuchende, die (noch) kein BAföG erhalten und bspw. den Anspruch auf BAföG einklagen möchten, werden im Regelfall in einer finanziellen Situation sein, die einen Anspruch auf Beratungshilfe rechtfertigt. Ob das auch auf Ihren Fall zutrifft, das kläre ich gerne mit Ihnen im persönlichen Gespräch. Beratungshilfe wird jedoch grundsätzlich nicht gewährt, auch nicht einem Empfänger von Leistungen nach dem BAföG, wenn eine ausreichende Deckung der Kosten durch eine Rechtschutzversicherung möglich ist.
Antrag auf Beratungshilfe
Sie können den Antrag direkt beim Amtsgericht stellen. Neben einer Selbstbeteiligung von 15 Euro fallen für Sie keinerlei weitere Kosten an.
Beim Amtsgericht wird eine Rechtspflegerin oder Rechtspfleger mit Ihnen den Antrag ausfüllen; natürlich müssen Sie dafür alle erforderlichen Unterlagen mitbringen (i.d.R. Ablehnungsbescheid des Amtes oder anderer Schriftverkehr plus Nachweis zum aktuellen Kontostand).
Sofern Ihr Anspruch auf Beratungshilfe berechtigt ist und bewilligt wird, stellt das Amtsgericht einen so genannten Beratungsschein bzw. Berechtigungsschein aus. Jetzt können wir in eine tiefergehende Beratung einsteigen.
Regionale Besonderheiten
In den Bundesländern Hamburg, Bremen und Berlin gibt es spezielle Regeln für die Beratungshilfe. Dennoch können wir auch dort mit Ihnen für Ihr Recht streiten.
Es kommt zum Prozess: Prozesskostenhilfe
Lässt sich der Streit nicht außergerichtlich beilegen, müssen wir vor Gericht ziehen. In diesem Fall sind die Kosten nicht mehr von der Beratungshilfe abgedeckt. Jetzt können Sie Prozesskostenhilfe für unsere Tätigkeit beantragen. Der Staat übernimmt bei einem genehmigten Antrag sämtliche Kosten des Verfahrens.
Ob der Anspruch auf Prozesskostenhilfe berechtigt ist, wird an zwei Faktoren festgemacht:
- Gibt es eine begründete Aussicht auf einen Erfolg des Verfahrens?
- Wie sehen die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers aus?
Hinweis: Prozesskostenhilfe wird grundsätzlich nicht gewährt, auch nicht einem Empfänger von Leistungen nach dem BAföG, wenn eine ausreichende Deckung der Kosten durch eine Rechtschutzversicherung möglich ist. Fragen Sie im Zweifelsfall bei Ihren Eltern nach!
Achtung: Nicht jede Rechtsschutzversicherung übernimmt BAföG-Fälle, achten Sie also bitte darauf, ob auch Verfahren im Verwaltungsrecht abgedeckt sind.!ngedruckte!
Und noch ein Hinweis: Problematisch kann es mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden, wenn nach einem Datenabgleich der Vorwurf des BAföG-Betrugs im Raume steht. Das heißt, das BAföG-Amt wirft Ihnen vor, sich Leistungen erschlichen zu haben, etwa, indem Sie in Ihrem BAföG-Antrag Vermögen auf einem Sparbuch verschwiegen haben. Hier bedarf es einer guten Begründung.
Privileg bei BAföG-Klagen
Sollten wir mit Ihrer Klage keinen Erfolg haben, dann müssten Sie normalerweise auch die Anwaltskosten Ihres Klagegegners übernehmen. Ihre Gegner vor Gericht sind die Studentenwerke, in Rheinland-Pfalz die Hochschulen oder Landesbehörden im Falle von „Schüler-BAföG“. Hier sind Sie als BAföG-Kläger in einer privilegierten Situation, da sich Ihre Klagegegner grundsätzlich nicht anwaltlich vertreten lassen, sondern die Prozessvertretung mit eigenen Mitarbeitern selbst übernehmen.
Rückzahlung der Prozesskostenhilfe
In der Regel muss die Prozesskostenhilfe in Form von monatlichen Raten nach circa vier Jahren zurückgezahlt werden. Die Höhe der Rückzahlungen richtet sich nach dem jeweiligen Einkommen. Aber auch hier sollten Sie sich keine Sorgen machen, denn bei einem sehr geringen Einkommen, wie es bspw. bei Ihnen als BAföG-Empfänger der Fall ist, wird die Prozesskostenhilfe meistens als Vollzuschuss gewährt. Verbessern sich Ihre finanziellen Verhältnisse wesentlich, können Sie auch nachträglich bis zum Ablauf von vier Jahren ab Beendigung des Verfahrens zu Zahlungen herangezogen werden. Bei einer Verschlechterung ist auch die Verringerung oder der Wegfall von ursprünglich festgesetzten Raten möglich. In diesem Zusammenhang sind Sie während des Gerichtsverfahrens und vier Jahre über dessen Beendigung hinaus gesetzlich verpflichtet, dem Gericht wesentliche Verbesserungen der finanziellen Verhältnisse oder eine Änderung der Anschrift unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.
